print

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 6. ProdSV

arrow_left arrow_right

(1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU die Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.

Geändert durch Art. 22 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25