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Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche – 6. PflegeArbbV

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Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.

V aufgeh. durch § 6 dieser V mWv 1.7.2026
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25