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Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung – 6. AusbDienstLArbbV

Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch

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Inhalt (nicht-amtl. Übersicht)

Die V tritt gem. § 2 am 31.12.2026 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26