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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 5. WindSeeV

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(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25