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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 5. WindSeeV

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Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-10.1 und N-10.2 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25