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Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer – 5. VermBG

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1Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.
2Einer Förderung steht jedoch nicht entgegen, daß durch Tarifvertrag die Anlage auf die Formen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 beschränkt wird.
3Eine Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l und Abs. 4 ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

Neugefasst durch Bek. v. 4.3.1994 I 406;
zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25