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Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer – 5. VermBG

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(1) Vermögenswirksame Leistungen können in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen (§ 19 des Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 4.3.1994 I 406;
zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25