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Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes – 5. SGG-ÄndG

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(1) 1Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert:
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...

(2) Die nach der Verordnung bisher eingeführten Vordrucke können bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden.

(3) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art. 3 Abs. 1 Kursivdruck: Änderungsvorschrift; Text zum Verständnis von Abs. 2 u. 3 aufgenommen

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26