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Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – 5. BinSchStrOAbweichV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 2 Absatz 1 die dort genannten Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

Die V tritt gem. § 4 Abs. 2 dieser V iVm Bek. v. 11.9.2024 I Nr. 282 mit Ablauf d. 31.8.2027 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25