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Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – 5. BinSchStrOAbweichV

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Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, die sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.

Die V tritt gem. § 4 Abs. 2 dieser V iVm Bek. v. 11.9.2024 I Nr. 282 mit Ablauf d. 31.8.2027 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25