(1) 1Das Umweltbundesamt erstellt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik der Emissionsberichterstattung einen informativen Inventarbericht zu den in Anlage 1 Tabelle C aufgeführten Schadstoffen.
2Für Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft erfolgt dies nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut.
(2) 1Der informative Inventarbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
2
(3) 1Der informative Inventarbericht wird vom Umweltbundesamt wie folgt aktualisiert:
2