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Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 41. BImSchV

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Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 126
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25