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Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 41. BImSchV

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1Bestehende Bekanntgaben für Stellen und Sachverständige, die vor dem 2. Mai 2013 erteilt wurden, gelten in ihrem bisherigen Geltungsbereich fort, bis eine neue bundesweite Bekanntgabe erfolgt.
2Abweichend von Satz 1 gilt § 16 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 2 für bestehende Bekanntgaben für Stellen und gelten § 11 Absatz 4 und § 17 für bestehende Bekanntgaben für Sachverständige jeweils ab dem 2. Mai 2013.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 126
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25