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Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung – 4. WindSeeV

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Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26