(1) 1Bei Ballonen für mehr als 6 Insassen müssen die Körbe mit Trennwänden versehen sein, die diese in einzelne Abteile für jeweils 6 Personen oder weniger einteilen.
2Die Trennwände müssen so gestaltet sein, daß sie die beim Landestoß durch die Insassen verursachten Kräfte aufnehmen können.
3Für Körbe, die vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung als Bestandteil eines Ballons zum Verkehr zugelassen worden sind, kann die Zulassungsbehörde Ausnahmen zulassen.
(2) 1Ist das Verhältnis von Korbbreite zu Korblänge größer als 1 :
21,3 und/oder ist der Korb für mehr als 6 Insassen zugelassen, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die den Ballon für eine Landung auf der Seite mit der größten Abmessung ausrichtet.
(3) Die Insassen von Luftschiffgondeln müssen einzeln und je Sitz mit Vierpunkt-Anschnallgurten gesichert werden sein.