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Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen) – 4. DV LuftBO

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(1) Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe werden nachstehend als Ballone und als Luftschiffe bezeichnet.

(2) Betriebsstoffe sind alle nach Betriebsanweisung erforderlichen Mittel wie Brenngas, Kraftstoff sowie gegebenenfalls weitere erforderliche Mittel.

(3) Als unmittelbare Nähe zum Start- und Landeplatz wird ein horizontaler Abstand von 500 Meter angesehen.

Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25