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Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen) – 4. DV LuftBO

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(1) 1Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur einsetzen, wenn dieser die Überprüfungsfahrten gemäß § 42 Abs. 3 LuftBO auf dem größten Ballon oder auf dem größten Luftschiff durchgeführt hat, auf dem er im Unternehmen eingesetzt wird.
2Überträgt die Aufsichtsbehörde die Abnahme der Überprüfungsfahrten an einen von ihr bestimmten Sachverständigen, muß dieser ausreichend Erfahrung auf dem Muster nachgewiesen haben.

(2) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur einsetzen, wenn dieser alle 24 Monate den Nachweis der Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe und der Unterweisung in den praktischen Gebrauch des Handfeuerlöschers erbracht hat.

Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25