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Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen) – 4. DV LuftBO

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1Am Startplatz müssen ein Windmeßgerät und ein Thermometer vorhanden sein.
2Für jeden Start sind die aktuellen Werte für Wind und Temperatur zu berücksichtigen.

Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25