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Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen) – 4. DV LuftBO

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(1) Die Ballonkorbinnenhöhe muß an der niedrigsten Stelle mindestens 1,10 m betragen.

(2) 1Bei Ballonkörben für 11 bis 19 Insassen ist die Einteilung der Abteile so vorzusehen, daß Besatzungsmitglieder zentral untergebracht sind.
2Für Ballonkörbe, die vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung erstmals als Bestandteil eines Ballons zum Verkehr zugelassen worden sind, kann die Zulassungsbehörde Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bestimmungen des § 5 bleiben unberührt.

(4) In Luftschiffgondeln ist zum Schutz der Insassen gegen unbeabsichtigtes Herausfallen zusätzlich zu den Anschnallgurten eine zweite Sicherungsvorrichtung vorzusehen.

(5) Bedieneinrichtungen der Steuerung des Luftschiffs sowie der gesamten Brenner-, Triebwerk- und Betriebsstoffversorgungsanlage müssen so beschaffen sein, dass sie vor unkontrollierter Betätigung durch die Passagiere geschützt sind.

Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25