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Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 4. DV-BEG

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(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.

(2) Soweit vor der Verkündung dieser Verordnung Kosten nach der Bekanntmachung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 19. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 23. Februar 1954) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25