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Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 37. BImSchV

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1Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
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1.
die der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben,
2.
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,
3.
die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder
4.
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union.

Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25