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Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 37. BImSchV

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(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25