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Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 37. BImSchV

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1Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen.
2Das Verzeichnis muss die Namen, die Anschriften und die Registriernummern der Schnittstellen und Lieferanten enthalten.
3Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.

Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25