(1) Nachweise sind unwirksam, wenn
(2) 1Ist ein Nachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 unwirksam, so entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anrechenbarkeit des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nur unter folgenden Voraussetzungen:
(+++ § 23 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 2 +++)