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Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 37. BImSchV

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Wird der Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nicht in dem Staat oder in der Region, der oder die auf dem Nachweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 auch in diesem Staat oder in dieser Region erfüllt.

(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 2 +++)

Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26