(1) 1Nachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
(2) 1Nachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle vorgelegt werden.
2Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.