1Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis10 werden anerkannt: 2
1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
2.
Nachweise nach § 21.
Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)