(1) 1Die Lärmindizes werden nach Verfahren berechnet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
2Die Berechnungsverfahren werden
(2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von LDEN und LNight für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäuden liegen in einer Höhe von vier Meter über dem Boden.
(3) 1Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4 Absatz 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade.
2Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt.
3Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 4 Absatz 4 ist ein Raster von 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen.
(3a) Die geschätzte Zahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen nach § 4 Absatz 7 wird berechnet nach den Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, die in Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/367 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(3b) 1Für die Ermittlung der Zahlen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 sind als mittlere Werte jedes Isophonen-Bandes anzusetzen:
2
(4) 1Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für Deutschland (DGM-D) zur Verfügung.
2Liegen in den Ländern detailliertere geographische Daten vor, können diese ergänzend zu dem DGM-D verwendet werden.
(5) 1Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden.
2Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg.