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Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung) – 34. BImSchV

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(1) 1Die Lärmindizes
L
Day
, L
Evening
und L
Night
sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:
2

1.
LDay : 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,
2.
LEvening : 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,
3.
LNight : 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.
Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.

(2) 1Der Lärmindex
L
DEN
in Dezibel ist wie folgt definiert:
2


Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2021 I 1251
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25