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Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV

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Der Betreiber hat die Abgasströme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung erfolgt; eine Ableitung über Schornsteine ist erforderlich.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1800
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26