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Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 30. BImSchV

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Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1800
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25