print

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung – 3. WindSeeV

arrow_left arrow_right

(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26