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Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 3. WindSeeV

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(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25