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Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 3. WindSeeV

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Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25