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Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 3. WindSeeV

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Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25