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Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung – 3. WindSeeV

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Zur Anlagenkühlung ist grundsätzlich ein geschlossenes Kühlsystem einzusetzen, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26