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Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 3. SprengV

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1Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin.
2Die Vorschriften dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.

Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.2013 I 2749
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25