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Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – 3. RAV

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1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen ab 1. Januar 1992

1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 57.600 DM jährlich und 4.800 DM monatlich,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 70.800 DM jährlich und 5.900 DM monatlich.
2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um die Jahresbeträge ergänzt.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26