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Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) – 3. DV LuftBO

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(1) 1Wenn bei Flügen mit einmotorigen Landflugzeugen über Wasser die Entfernung von der nächsten Küste größer ist, als die jeweilige Gleitdistanz, ist für jede Person eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung mitzuführen.
2Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist.

(2) Landflugzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind auch Amphibienflugzeuge, sofern sie als Landflugzeuge betrieben werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25