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Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 27. BImSchV

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Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25