print

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung – 27. BImSchV

arrow_left arrow_right

Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26