print

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 26. BImSchV

arrow_left arrow_right

Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere von Rechtsvorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit und des Telekommunikationsrechts, bleiben unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 14.8.2013 I 3266
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25