print

Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung – 20. RAG

arrow_left arrow_right

Für die Jahre 1971 bis Juni 1977 verbleibt es bei den nach § 385 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung zu leistenden Beiträgen; § 393a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung ist insoweit nicht mehr anzuwenden.

G nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, BVerfGE v. 9.10.1985 I 2559

Zuletzt geändert durch Art. 92 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25