Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen nach den §§ 3 bis6 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.
Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1447;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.7.2021 I 3146