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Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) – 20. BImSchV

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Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.

Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1447;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.7.2021 I 3146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25