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2. WoZErhV
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Zweite Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes – 2. WoZErhV
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§ 6 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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