print

Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung – 2. WoZErhV

arrow_left arrow_right

Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26