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Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 2. WindSeeV

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Nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes besteht im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge ein Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See und die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25