print

Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 2. WindSeeV

arrow_left arrow_right

Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25