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Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) – 2. ProdSV

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1Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure,

1.
von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und
2.
an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
Der Hersteller muss die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten.
2Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs bereithalten.

Zuletzt geändert Art. 21 G v. 27.7.2021 I 3146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25