print

Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) – 2. ProdSV

arrow_left arrow_right

1Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:
2

1.
in der Meldung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und
2.
die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes beiliegen.

Zuletzt geändert Art. 21 G v. 27.7.2021 I 3146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25