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Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) – 2. ProdSV

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Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelte Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.

Zuletzt geändert Art. 21 G v. 27.7.2021 I 3146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25