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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland – 2. LADV-Saar

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Sind saarländische Vorauszahlungen gewährt worden, wird der Mindesterfüllungsbetrag (§ 278a Abs. 4, § 283a Abs. 1 Nr. 3 LAG) nur gewährt, soweit er die Vorauszahlungen übersteigt.

Zuletzt geändert durch § 5 V v. 26.5.1975 I 1275
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25